§ 69 Muendliche Pruefung (1) 1 Schuelerinnen und Schueler koennen sich in einem Vorrueckungsfach, das nicht Pruefungsfach ist, einer muendlichen Pruefung unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. 2 Die Pruefung wird vor der schriftlichen Pruefung durchgefuehrt. 3 Die Jahresfortgangsnote wird nach der muendlichen Pruefung neu festgesetzt. (2) 1 Schuelerinnen und Schueler koennen sich in einem Pruefungsfach der muendlichen Pruefung unterziehen, wenn sich Jahresfortgangsnote und vorlaeufige Pruefungsnote um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Pruefungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen waere. 2 Hat der Pruefungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Faecher herbeigefuehrt, so entfaellt in diesen Faechern die Moeglichkeit einer freiwilligen muendlichen Pruefung. (3) Schuelerinnen und Schueler muessen sich in einem Pruefungsfach der muendlichen Pruefung unterziehen, wenn nach den besonderen Umstaenden des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Pruefungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Pruefung nicht geklaert erscheint, es sei denn, der Pruefungsausschuss fuehrt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei. (4) 1 Der Pruefungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Pruefung fest, ob die Voraussetzungen fuer die Teilnahme an der muendlichen Pruefung vorliegen. 2 Kann die Abschlusspruefung nicht mehr bestanden werden, so entfaellt die muendliche Pruefung. (5) Der Zeitplan fuer die muendliche Pruefung soll den Schuelerinnen und Schuelern spaetestens zwei Tage vor der Pruefung bekannt gegeben werden. (6) 1 Die muendliche Pruefung ist eine Einzelpruefung und dauert in der Regel 20 Minuten je Fach. 2 Sie wird in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. 3 Die uebrigen Mitglieder des Pruefungsausschusses oder Unterausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen.