§ 70 Praktische Pruefung (1) Die praktische Pruefung in Wahlpflichtfaechergruppe III in den Faechern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernaehrung wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgefuehrt; die Arbeitszeit betraegt jeweils 240 Minuten. (2) 1 Die Aufgaben werden von der fachlich zustaendigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses gestellt. 2 § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 68 Abs. 4 gelten entsprechend.