§ 71 Bewertung der Pruefungsleistungen (1) 1 Die schriftlichen und praktischen Pruefungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Pruefungsausschusses bewertet, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt. 2 Erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter ist die Lehrkraft, die den Unterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden oder von einer oder einem durch sie oder ihn bestimmten Pruefenden festgesetzt. 4 Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie zu begruenden. 5 Bei der Bewertung der praktischen Pruefungsarbeiten ist die Arbeitsweise zu beruecksichtigen. (2) 1 Die Leistungen in der muendlichen Pruefung bewertet der zustaendige Ausschuss. 2 Kann er sich nicht auf eine Note einigen, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Lehrkraft, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. (3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und muendlichen Pruefungen werden den Schuelerinnen und Schuelern bekannt gegeben.