§ 72 Festsetzung des Pruefungsergebnisses und der Zeugnisnoten (1) Nach Abschluss der muendlichen Pruefungen setzt der Pruefungsausschuss die Pruefungsnoten und Gesamtnoten fest. (2) 1 Bei der Festsetzung der Pruefungsnote zaehlt die Note der schriftlichen Pruefung zweifach, die Note der muendlichen Pruefung einfach. 2 Zur Note der schriftlichen Pruefung zaehlen in den Faechern Englisch und Franzoesisch die Noten der Pruefungen zur Kommunikationsfaehigkeit, in den Faechern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernaehrung die Note der praktischen Pruefung. (3) 1 Die Gesamtnote wird in Pruefungsfaechern aus der Jahresfortgangsnote und der Pruefungsnote ermittelt. 2 Dabei gibt im Allgemeinen die Pruefungsnote den Ausschlag. 3 Die Jahresfortgangsnote kann nur dann ueberwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Pruefungsausschusses der Gesamtleistung der Schuelerin oder des Schuelers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Pruefungsnote. 4 In Nichtpruefungsfaechern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten. (4) 1 Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Pruefungsausschuss ueber das Bestehen der Abschlusspruefung. 2 Sie ist nicht bestanden bei 1. Gesamtnote 6 in einem Vorrueckungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 73 gewaehrt wird, 2. Gesamtnote 5 in zwei Vorrueckungsfaechern, sofern nicht Notenausgleich nach § 73 gewaehrt wird, und bei 3. Gesamtnote 6 im Fach Deutsch. (5) 1 Scheidet eine Schuelerin oder ein Schueler spaeter als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Pruefung aus der Schule aus, gilt die Abschlusspruefung als abgelegt und nicht bestanden. 2 Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 gilt die Schuelerin oder der Schueler als Wiederholungsschuelerin oder -schueler.