§ 73 Notenausgleich 1 Schuelerinnen und Schuelern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrueckungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrueckungsfaechern wird bei 1. Gesamtnote 1 in einem Vorrueckungsfach, 2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrueckungsfaechern oder 3. mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrueckungsfaechern Notenausgleich gewaehrt. 2 Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schuelerinnen und Schuelern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrueckungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrueckungsfaechern in einem weiteren Vorrueckungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.