§ 74 Abschlusszeugnis (1) 1 Der Realschulabschluss wird durch das Abschlusszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. 2 § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 5 gelten entsprechend. 3 Neben dem Original erhalten die Schuelerinnen und Schueler eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses. (2) 1 In das Abschlusszeugnis ist eine von der Klassenkonferenz vorzuschlagende allgemeine Beurteilung aufzunehmen; im Einzelfall kann hiervon abgesehen werden. 2 § 64 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Auf Antrag kann in das Abschlusszeugnis der letzte Leistungsstand in einem Fach, das in Jahrgangsstufe 8 oder 9 ausgelaufen ist, aufgenommen werden. (3) Schuelerinnen und Schueler, die sich der Abschlusspruefung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlusspruefung und folgende Bemerkung enthaelt: ,,Die Schuelerin bzw. der Schueler hat sich der Abschlusspruefung ohne Erfolg unterzogen.".