§ 76 Verhinderung an der Teilnahme (1) 1Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schuelerin oder eines Schuelers an der Abschlusspruefung verhindern, sind unverzueglich durch aerztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulaerztlichen Zeugnisses verlangen. 2§ 53 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Hat sich eine Schuelerin oder ein Schueler der Pruefung oder einem Pruefungsteil unterzogen, so koennen nachtraeglich gesundheitliche Gruende, denen zufolge die Pruefungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden. (3) Versaeumt eine Schuelerin oder ein Schueler eine schriftliche, muendliche oder praktische Pruefung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versaeumnis nicht zu vertreten.