§ 77 Nachholung der Abschlusspruefung (1) Schuelerinnen und Schueler, die an der Abschlusspruefung in allen oder einzelnen Faechern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gruenden nicht teilnehmen konnten, koennen die Abschlusspruefung oder die nicht abgelegten Teile der Pruefung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses zu einem spaeteren Zeitpunkt - spaetestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Pruefungsteils - nachholen. (2) Die Aufgaben der schriftlichen Pruefung stellt beim ersten Nachholtermin das Staatsministerium, bei weiteren Terminen die oder der Ministerialbeauftragte.