§ 78 Unterschleif (1) 1 Bedient sich eine Schuelerin oder ein Schueler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. 2 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Pruefung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. (2) In schweren Faellen wird die Schuelerin oder der Schueler von der Pruefung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden. (3) 1 Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 erst nach Abschluss der Pruefung bekannt, so ist die betreffende Pruefungsleistung nachtraeglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtpruefungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Faellen ist die Pruefung als nicht bestanden zu erklaeren. 3 Ein unrichtiges Pruefungszeugnis ist einzuziehen. (4) Die Entscheidung in den Faellen der Absaetze 1 bis 3 trifft der Pruefungsausschuss.