Abschlusspruefung fuer andere Bewerberinnen und Bewerber § 79 Allgemeines 1 Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemaess Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erwerben koennen oder die keiner Schule angehoeren, koennen als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlusspruefung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfuer bestimmten oeffentlichen Schule, ausser an einer Abendrealschule, ablegen. 2 Es gelten die Bestimmungen der §§ 66 bis 78, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.