§ 80 Zulassung (1) 1 Die Zulassung ist bis spaetestens 1. Februar bei der nach § 79 Satz 1 bestimmten Schule zu beantragen. 2 ueber die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses schriftlich. (2) Dem Antrag sind beizufuegen 1. der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift, 2. ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss, 3. das letzte Jahreszeugnis und eine Bescheinigung ueber den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule, 4. eine Erklaerung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Pruefung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat und/oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Pruefung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat, 5. eine Erklaerung, in welcher Wahlpflichtfaechergruppe und, soweit Wahlmoeglichkeiten gegeben sind, in welchen Faechern die Bewerberin oder der Bewerber geprueft werden will, 6. eine Erklaerung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Faechern vorbereitet und welche Lehrbuecher sie oder er benuetzt hat; Bewerberinnen und Bewerber fuer die Pruefung in Wahlpflichtfaechergruppe III muessen im gewaehlten Pruefungsfach Kunsterziehung, Werken, Sozialwesen sowie Haushalt und Ernaehrung entweder eine praktische Taetigkeit oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Pruefung frueher ablegen wuerde, als dies bei ordnungsgemaessem Realschulbesuch moeglich waere, 2. die Pruefung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat (hierzu zaehlen auch Wiederholungspruefungen in anderen Laendern der Bundesrepublik Deutschland), 3. an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Pruefung zugelassen wurde, diese Pruefung aber noch nicht abgeschlossen ist, 4. nicht die nach Abs. 2 Nr. 6 geforderte praktische Taetigkeit oder Ausbildung nachweist. (4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Pruefung und auf Verlangen auch waehrend der Pruefung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.