§ 81 Schriftliche Pruefung (1) Die schriftliche bzw. schriftliche und praktische Pruefung erstreckt sich auf die vier Pruefungsfaecher nach § 68 Abs. 1. (2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber koennen in diesen Faechern in die muendliche Pruefung verwiesen werden oder sich freiwillig einer muendlichen Pruefung unterziehen. 2 Der Antrag zur freiwilligen muendlichen Pruefung ist spaetestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Pruefung einzureichen.