§ 82 Muendliche Pruefung (1) 1 Die muendliche Pruefung erstreckt sich ueber die Lernziele und -inhalte der Jahrgangsstufe 10 der Faecher 1. Geschichte, 2. Chemie (Wahlpflichtfaechergruppe I) oder Physik bzw. Chemie (jeweils Wahlpflichtfaechergruppen II und III), 3. Religionslehre (Ethik) oder Biologie oder Sozialkunde. 2 Eine muendliche Pruefung findet ferner in einem bereits schriftlich geprueften Fach ausser in den Fremdsprachen statt, dessen Wahl den Bewerberinnen und Bewerbern zusteht. 3 Auf Antrag der Pruefungsteilnehmerin oder des Pruefungsteilnehmers findet in hoechstens zwei von den Faechern, in denen eine muendliche Pruefung nach Satz 1 abgelegt wurde, eine schriftliche Pruefung im Umfang einer Schulaufgabe statt. (2) 1 Die muendliche Pruefung dauert mindestens 20 Minuten. 2 Bei der muendlichen Pruefung soll auch auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gruendlich beschaeftigt hat. 3 Mindestens die Haelfte der Pruefungszeit muss den anderen Lernzielen und -inhalten des Lehrplans vorbehalten bleiben.