§ 83 Festsetzung des Pruefungsergebnisses und der Zeugnisnoten (1) 1 Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschliesslich aus den in der Pruefung erbrachten Leistungen. 2 Bei der Bildung der Zeugnisnoten zaehlt die Note der schriftlichen Pruefung, in den Faechern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernaehrung die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Pruefung gebildete Note zweifach, die Note der muendlichen Prue-fung einfach. 3 Findet keine muendliche Pruefung statt, ist die Note der schriftlichen Pruefung die Zeugnisnote. 4 In den Faechern, in denen nur eine muendliche Pruefung durchgefuehrt wird, ist deren Note die Zeugnisnote. 5 Im Fall des § 82 Abs. 1 Satz 3 ergibt sich die Zeugnisnote aus den Noten der muendlichen und schriftlichen Pruefung; im Zweifel ueberwiegt die schriftliche Pruefung. (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlusspruefung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierueber. 2 Auf Antrag entscheidet der Pruefungsausschuss darueber, ob und gegebenenfalls fuer welche Jahrgangsstufe die nicht bestandene Abschlusspruefung als bestandene Aufnahmepruefung in eine Realschule gewertet werden kann. (3) 1 Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Pruefung im vierten Pruefungsgegenstand zurueck, so gilt die Pruefung als nicht abgelegt. 2 Bei einem Ruecktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Pruefung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Ruecktritt erfolgt aus Gruenden, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat. (4) Wurde die Zulassung zur Abschlusspruefung durch Taeuschung erlangt, ist nach § 78 Abs. 3 zu verfahren.