§ 84 Zusaetzliche Regelungen fuer Schuelerinnen und Schueler staatlich genehmigter Ersatzschulen (1) Antraege mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der pruefenden oeffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. (2) Die Abschlusspruefung ist in den Raeumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafuer geeignet sind und die Belange der pruefenden Schule es zulassen. (3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Pruefungsaufgaben wirken Lehrkraefte der Ersatzschule mit. (4) 1 In den Pruefungsausschuss soll fuer jedes Pruefungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatspruefungen fuer das Lehramt an Realschulen oder Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder fuer sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz ueber das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgueltig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. 2 Sie soll, soweit Schuelerinnen und Schueler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Pruefungsarbeiten und bei den muendlichen Pruefungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses mitwirken. (5) Entscheidungen nach den Abs. 2 und 4 trifft die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses.