§ 85 Ergaenzungspruefungen (1) 1 Schuelerinnen und Schueler der Abschlussklassen und andere Bewerberinnen und Bewerber koennen gleichzeitig mit der Abschlusspruefung oder auch nachtraeglich in den in § 68 Abs. 1 Satz 1 genannten Faechern Ergaenzungspruefungen ablegen, wenn dies fuer den in Aussicht genommenen Berufsweg oder Bildungsgang erforderlich ist. 2 Die Pruefungen werden im Rahmen der Abschlusspruefung durchgefuehrt. (2) 1 Die Zulassung ist bis spaetestens 10. Februar zu beantragen. 2 ueber sie entscheidet die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses. (3) 1 Die Ergaenzungspruefungen werden schriftlich bzw. schriftlich und praktisch vor einem Pruefungsausschuss abgelegt, der aus der oder dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und je zwei Berichterstattenden fuer jeden Pruefungsgegenstand besteht. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber koennen in die muendliche Pruefung verwiesen werden oder sich freiwillig einer muendlichen Pruefung unterziehen. 3 Im uebrigen gelten die Bestimmungen der §§ 79 bis 84. (4) Die Ergaenzungspruefung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erzielt wurde. (5) ueber die erfolgreiche Teilnahme an einer Ergaenzungspruefung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.