§ 86 Rechtsschutz der Schuelerinnen und Schueler und der Erziehungsberechtigten (1) 1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkraeften sollen im Wege einer Aussprache beigelegt werden. 2 Im uebrigen koennen Erziehungsberechtigte Aufsichtsbeschwerde erheben, die bei der Schule eingelegt werden soll. 3 Soweit die Schule der Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft, hat sie diese mit ihrer Stellungnahme an die oder den Ministerialbeauftragten zur Entscheidung weiterzuleiten. (2) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann neben oder anstelle der Aufsichtsbeschwerde auch nach Massgabe der Verwaltungsgerichtsordnung entweder Widerspruch bei der Schule eingelegt oder unmittelbar Klage beim zustaendigen Verwaltungsgericht erhoben werden.