Informationen zu Leistungserhebungen und Prüfungen


Prüfungsunfähigkeit: Nachweis bei Krankheit

Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz stellt in seinem 20. Tätigkeitsbericht auf der Seite 106 dazu fest: „Die Frage des Nachweises krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit wurde bereits in Abstimmung mit mir mit Schreiben vom 20.12.1993 Nr. X/4-6/185592 vom damaligen Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit folgendem Ergebnis behandelt: Das ärztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder dort sich der Prüfung zu unterziehen, o.Ä.. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten. Am Schluss des Zeugnisses soll der Arzt feststellen, ob er aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit annimmt ... Diese Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit sind Ausfluss der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend ist. Es ist nicht Aufgabe eines Arztes, die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Prüfungsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfungsausschuss und ggf. im Rahmen eines Rechtsstreits das Gericht anhand der vom ärztlichen Sachverständigen ihm zugänglich zu machenden Befunde in eigener Verantwortung zu beantworten hat.â€
Quelle: MB-Nachrichten Oberfranken

Nr: 199
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