(Vollzug des Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 16.1.2004, Az.: B 6 E 03.1127 einen Zeitraum von ca. zwei Monaten zwischen Leistungserhebung und Notenmitteilung als nicht mehr angemessen angesehen und angeordnet, dass für den betroffenen Schüler eine mündliche Ersatzprüfung angesetzt wird.