Informationen zu Leistungserhebungen und Prüfungen


Mündliche Leistungen: Eröffnung der Bewertung und der Begründung

(Vollzug des Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 16.1.2004, Az.: B 6 E 03.1127 einen Zeitraum von ca. zwei Monaten zwischen Leistungserhebung und Notenmitteilung als nicht mehr angemessen angesehen und angeordnet, dass für den betroffenen Schüler eine mündliche Ersatzprüfung angesetzt wird.

Quelle: MB-Nachrichten Niederbayern November 2004

Nr: 296
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