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Mutterschutz für Schülerinnen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318) gilt nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder am Stück arbeitend in Heimarbeit beschäftigt sind. Es gilt demnach nicht für Schülerinnen. Mangels diesbezüglicher Regelungen in der Realschulordnung (RSO) sollte entsprechend § 25 Abs. 4 VSO verfahren werden, der wie folgt lautet:
„Im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft können Schülerinnen auf Antrag vorübergehend beurlaubt werden, solange dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. Eine Beurlaubung soll sich mindestens auf die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz erstrecken.”
Beschäftigungsverbote:
6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
8 Wochen nach dem Tag der Geburt, bei Früh oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen
Es empfiehlt sich eine pragmatische Handhabung in Absprache mit der Schülerin und - soweit, was regelmäßig der Fall sein dürfte, noch nicht volljährig - den Erziehungsberechtigten einschließlich Jugendamt. Bei zulässiger freiwilliger Teilnahme an schriftlichen Leistungserhebungen, insbesondere Schularbeiten und erst Recht an Abschlussprüfungsarbeiten, während der genannten Zeiträume, sollte eine schriftliche Erklärung der Schülerin und ihrer Erziehungsberechtigten verlangt werden darüber informiert zu sein, dass nachträglich zustandsbezogene Gründe, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden (vgl. § 12 Abs. 5 LPO II).
Quelle: MB-Nachrichten Oberbayern-Süd

Nr: 198
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