Informationen zur Schulorganisation


Mitteilung über den Abbruch der Ausbildung nach Bescheinigung des Schulbesuchs

Nach § 47 Abs. 2 BAföG sind die Schulen (weiterführende allgemein bildende Schulen ab Jahrgangsstufe 10, ... Abendrealschulen, ... verpflichtet, für Zwecke der Ausbildungsförderung so genannte „Schulbescheinigungen nach § 9 BAföG“ auszustellen. § 47 Abs. 3 BAföG verpflichtet diejenigen Ausbildungsstätten, die einer einzelnen Person eine solche Bescheinigung ausgestellt haben, das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich davon zu unterrichten, wenn der Betroffene die Ausbildung abbricht. Abgebrochen im Sinne des Gesetzes wird eine Ausbildung auch dann, wenn der Betroffene zum Schulbesuch angemeldet ist und im Vorfeld eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde, die Ausbildung zum Schuljahresbeginn aber nicht angetreten wird.

Nach einem Schreiben des Obersten Rechnungshofes an das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit einem Auszug aus dem Prüfbericht kommen die Schulen ihren Verpflichtungen aus Art. 47 Abs. 3 BAföG nicht ausreichend nach.

Es ist geplant, in dem ab dem Schuljahr 2008/09 einzusetzenden neuen Bayerischen Schulverwaltungsprogramm BaySVP die vom ORH geforderte Einzelbenachrichtigung als Funktion einzurichten. Für die Übergangszeit wird den Schulen im Frühjahr mit dem Schulverwaltungsprogramm eine zusätzliche Auswertung zur Verfügung gestellt, die den Überblick über die ausgetretenen Schüler erleichtert. Bis dahin werden die Schulen gebeten, wie bisher selbständig sicherzustellen, dass sie ihrer Informationspflicht nach § 47 Abs. 3 BAföG nachkommen. Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige, der das Amt für Ausbildungsförderung nur (leicht) fahrlässig nicht rechtzeitig unterrichtet, ordnungswidrig handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2500 € geahndet werden.
Quelle: MB-Nachrichten Obb.-West vom 22.01.2007

Nr: 1615
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