Informationen zur Schulorganisation


Dienstreisen, Dienstbefreiungen, Erkrankungen und Erholungsurlaub des Schulleiters

I. Dienstreisen und Dienstbefreiungen
Die allgemein genehmigten Dienstgänge und Dienstreisen ("wenn sie zwingend notwendig sind") sind im KMS vom 04.07.1977 Nr. V/5 P6005 10/96230 geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Genehmigung von sonstigen Dienstreisen von Schulleitern enthält die KMBek vom 03.08,1998 Nr. 11/2P4005 8/87 000 (KWMBI 1 Nr. 16/1998). Danach ist der Ministerialbeauftragte nur dann für die Genehmigung von Dienstreisen von Schulleitern (im In- und Ausland) zuständig, soweit es sich um Dienstreisen aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen, auswärtigen Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten handelt. Bei anderen Inlands- und Auslandsdienstreisen besteht weiterhin die Genehmigungszuständigkeit des Ministeriums.

Weiterhin weist das Staatsministerium in einem KMS an die Ministerialbeauftragten auf die schwierige Haushaltssituation und die sich daraus ergebenden unumgänglichen Einsparungen bei den Reisekosten hin.
Deshalb ist Folgendes zu beachten:
1. Sämtliche Dienstreisen bedürfen einer strengen Prüfung auf Effizienz und Notwendigkeit.
2. Dienstreisen für Repräsentationspflichen können nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Hier wird es in der Regel nur noch möglich sein, gegebenenfalls Dienstbefreiung ohne Reisekostenerstattung unter Anerkennung dienstlicher Interessen zu gewähren.
3. Die Anordnung von Dienstreisen ist ab sofort auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Vorrangig ist die Genehmigung von Dienstreisen zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung. Dabei ist auf eine sparsame und sinnvolle Planung der Abordnungen zum Unterricht an Schulen außerhalb des Dienstortes zu achten.
4. Bei Fahrten mit der Deutschen Bundesbahn innerhalb des Freistaates Bayern oder zu grenznahen Orten außerhalb Bayerns können ab dem Schuljahr 2003/2004 nur noch Fahrkarten der 2. Klasse erstattet werden.

Die Damen und Herren in den Schulleitungen werden gebeten, auf einen sparsamen Mittelbedarf hinzuwirken und eigene Dienstreisen unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Sparsamkeit zu unternehmen.
II. Erkrankungen und Erholungsurlaub des Schulleiters
Es wird darauf hingewiesen, dass Erkrankungen des Schulleiters von mehr als drei Tagen und die Wiederaufnahme des Dienstes gemäß § 26 LDO dem Staatsministerium sowie zusätzlich dem Ministerialbeauftragten anzuzeigen sind; der Erholungsurlaub des Schulleiters ist dagegen nur dem Ministerialbeauftragten unter Benennung des Vertreters zu melden.
Quelle: MB-Nachrichten Oberfranken 20.11.2004

Nr: 193
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