Informationen zur Schulorganisation


Schulbücher: Ersatz bei Beschädigung

Auf eine neue Erläuterung in der Link-Sammlung (11.03) zu RSO § 24 bzw. BayEUG Art. 51 sei hingewiesen: „Als Sachwalter des Schulaufwandsträgers sind die Schulen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für nicht zurückgegebene oder für beschädigte Bücher Ersatz zu fordern. Für die Festlegung des den Zeitwert mitbestimmenden Abnutzungsgrades ist beispielsweise folgendes Vorgehen denkbar (vgl. Elternzeitschrift des Kultusministeriums "EZ" Nr. 1/2003 S. 12): Für die Abnutzungsgrade sollten verbindliche Kriterien für die ganze Schule festgelegt werden. Diese müssten darlegen - am besten anhand praktischer Beispiele -, was eine übliche Abnutzung ist, welcher Anteil - gemessen am Neupreis - für die einzelnen Grade der Beschädigung zu entrichten ist und wann ein Buch vollständig zu ersetzen ist. Die Kriterien sollten von einer Arbeitsgruppe erstellt werden, die aus Mitgliedern des Elternbeirats, aus Lehrern, dem Schulleiter und ggf. auch Schülern besteht. Auf diese Kriterien sollten die Lehrkräfte die Schüler bei der Bücherausgabe zu Schuljahresbeginn ausdrücklich hinweisen. Den Eltern sollten die Richtlinien und die Beträge, die für die einzelnen Abnutzungsgrade festgelegt wurden, im Elternbrief zu Schuljahresbeginn bekanntgemacht werden.”

Quelle: MB-Nachrichten Oberbayern-Süd (April 2004)

Nr: 194
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