Informationen zur Schulorganisation


Schülerbogen: Weitergabe bei einem Schul(art)wechsel

Aus aktuellem Anlass wird laut KMS vom 07.11.2005 Nr. V.4-S6301-5.107 889 an den Ministerialbeauftragten zum o.g. Betreff Folgendes mitgeteilt:

Nach der grundsätzlich weiterhin geltenden KMBek vom 30.05.1975 (KMBl l S. 1474), geändert durch KMBek vom 12.01.1976 (KMBl l S. 32), werden beim Schulwechsel innerhalb einer Schulart "auch sämtliche übrigen Unterlagen der Schule über den Schüler mit dem Schülerbogen weitergegeben". Dies gilt auch für den Wechsel an eine andere Schulart; Rechtsgrundlage sind dafür § 51 RSO und bei Wechsel vom Gymnasium § 59 GSO.

Beide regeln mit identischem Wortlaut, dass in den zu führenden Schülerbogen "die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen" werden und "der Schülerbogen" - logischerweise also mit dem vorgenannten Inhalt - beim Schulwechsel an die aufnehmende Schule weitergeleitet" wird.

Vergleichbar ist der Inhalt des Schülerbogens in Ziffer 2 des über den Zeitraum von drei Jahren hinaus und damit weiterhin geltenden KMS vom 31.12.1993 Nr. III/2-S4310/1-8/133 504 zum "Datenschutz bei der Einsichtnahme in Schülerdaten" (abgedruckt z.B. in der Vorschriftensammlung "Die Realschule in Bayern", Kennzahl 20.75) umschrieben.

Es muss also jedenfalls der Schülerbogen mit dem vorgenannten Mindestinhalt weitergeleitet werden. Sonstige Teile des Schülerakts (dazu Ziffer 3 des o.g. KMS vom 31.12.1993) in Absprache der beiden Schulleitungen zu übersenden ist damit nicht untersagt.
Quelle: MB-Nachrichten Oberfranken vom 16.11.2005
Aus aktuellem Anlass wird erneut auf das KMS vom 18. 09. 1989 Nr. VII/3-S6301-10/18 199 - in der Carl-Link-Vorschriftensammlung unter Nr. 2071 zu finden - hingewiesen. Folgendes ist neben den anderen Bestimmungen besonders zu beachten:

1. Ãœbertritt an eine andere Realschule
Es gilt hier § 20 Abs. 2 RSO. Die Zeugnisentwürfe (= in der Regel die Zeugnisdurchschriften) bleiben bei der bisher besuchten Schule.
2. Ãœbertritt von der Volksschule an die Realschule
Maßgebend ist § 16 Abs. 3 VSO. Die aufnehmende Realschule erhält die Zeugnisentwürfe.
3. Rückkehr von der Realschule zur Volksschule
Die Zeugnisentwürfe bleiben analog zu Nr.1 bei der abgebenden Realschule.
4. Schulwechsel zum Gymnasium und zur Wirtschaftsschule und umgekehrt
Als Rechtsgrundlagen sind maßgebend: § 18 Abs. 2 GSO, § 18 Abs. 2 WSO und § 20 Abs. 2 RSO. Die Zeugnisentwürfe bleiben bei der bisher besuchten Schule.
5. Ãœbertritt an die Berufsschule
Es gelten die Bestimmungen von § 4 Abs. 2 BSO und § 51 Abs. 2 RSO; die Realschule behält die Zeugnisentwürfe.
6. Ãœbertritt von der Realschule an die Fachoberschule
Die Zeugnisentwürfe bleiben bei der abgebenden Realschule.
Quelle: MB-Nachrichten Oberfranken vom 05.04.2005

Nr: 516
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