Informationen zur Einstellung als Realschullehrer/in

Bewerber aus anderen Bundesländern

Rechtsgrundlage: Anerkennung der Lehramtsprüfung


Für die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen aus den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und von Lehramtsbefähigungen, die nach den Bestimmungen der ehem. DDR erworben wurden, sind verschiedene Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK Beschlüsse) maßgebend.

Der KMK-Beschluss vom 22.10.1999 (sog."Husumer Beschluss") über die "Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen" ersetzt alle vorhergegangenen KMK-Beschlüsse zu diesem Sachverhalt.
Darin wird grundsätzliche die gegenseitige Anerkennung von gleichwertigen und gleichartigen Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen vereinbart. Er gilt auch für
Lehrkräfte, die ihre Lehramtsbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR erworben haben und derzeit nicht (mehr) im Schuldienst eines der neuen Länder stehen.

Anerkennung nicht immer möglich

In folgenden Fällen ist eine Anerkennung für den Bereich der Realschule weiterhin nicht möglich:
Eine Anerkennung der Ersten Staatsprüfung ist nicht möglich, wenn

  • die Regelstudienzeit kürzer als 7 Semester ist,
  • das Studienvolumen wesentlich unter 120  Semesterwochenstunden liegt,
  • das Studium nicht an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erfolgte,
  • das Studium nicht die vier Bestandteile Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Praktika enthalten hat.
  
Eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung kann verweigert werden, wenn

  • die Erste Staatsprüfung nicht anerkannt wurde,
  • der Vorbereitungsdienst weniger als 18 Monate gedauert hat,
  • der Vorbereitungsdienst zum überwiegenden Teil an einer anderen Schulart als Realschule oder Gesamtschule absolviert wurde.

Eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Einstellungsmöglichkeit in den staatlichen Schuldienst.

Voraussetzung: die richtige Fächerverbindung

Für diese gilt weiterhin u. a. die Forderung, dass die Fächerverbindung zwei gleichwertig studierte Unterrichtsfächer enthalten muss, die
gem. §39 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in dieser Kombination zugelassen sind. Somit ist auch die Einstellung eines freien Bewerbers mit einer Fächerverbindung aus einem Hauptfach und zwei Nebenfächern an Realschulen in Bayern nicht möglich.
Wird eine solche angestrebt, müssten Teilprüfungen der Ersten Staatsprüfung nachgeholt werden.
Sollte eine private Realschule in Bayern beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus für einen Bewerber/eine Bewerberin mit einer
solchen Fächerverbindung eine Unterrichtsgenehmigung beantragen, so wird von Amts wegen in ein Gleichwertungsverfahren eingetreten.

Antragsunterlagen

Dem an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richtenden Antrag auf Anerkennung sind beizugeben
  • Nachweis über die allgemeine Hochschulreife (Abiturzeugnis) in amtlich beglaubigter Ablichtung
  • das Zeugnis über die Erste und gegebenenfalls Zweite Staatsprüfung in amtlich beglaubigter Ablichtung,
  • eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes, nach welcher Prüfungsordnung die Erste (und Zweite) Staatsprüfung abgelegt wurde (sofern dies aus dem Zeugnis/den Zeugnissen
    nicht hervorgeht),
  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • eine Heiratsurkunde bei Namensänderung durch Eheschließung.
  • bei Fächerverbindungen mit dem Fach Sport sind zusätzlich Nachweise über die sportpraktischen Prüfungen (Leistungskarte
    mit Grundsportarten, Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe, Nachweis über die Ausbildung im Rettungsschwimmen, Ãœbungsleiterlizenzen) erforderlich.

Neueinstellung nach dem Referendariat

Sie haben Ihr Referendariat in einem anderen Bundesland absolviert und möchten in Bayern arbeiten? Dann bewerben Sie sich mit den oben genannten Unterlagen beim bayerischen Staatsministerium für Untericht und Kultus, Referat V/3.
Die Einstellung erfolgt jeweils zum neuen Schuljahr. Sie konkurrieren dabei in Ihrer Fächerverbindung mit den bayerischen Bewerbern aus den jeweiligen Prüfungsjahrgängen.

Sie wollen als bereits verbeamteter Lehrer nach Bayern wechseln

In der KMK-Vereinbarung vom 10. Juni 1976 ist die "einheitliche Regelung für den Lehreraustausch zwischen den Ländern" vereinbart
worden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung müssen staatliche Lehrer, die von einem Land der Bundesrepublik Deutschland in ein
anderes wechseln wollen, einen diesbezüglichen Antrag bei der für sie zuständigen Dienstaufsichtsbehörde des abgebenden Landes stellen.

Wird der Antrag von dort genehmigt, übersendet das abgebende Land die Unterlagen an die zuständige Einstellungsbehörde des aufnehmenden Landes; in Bayern ist dies für den Bereich der Realschule das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

In das Tauschverfahren werden nur Bewerber einbezogen, die hauptamtlich und mit voller Unterrichtspflichtzeit im staatlichen Schuldienst tätig sind. Beurlaubte Bewerber können nur einbezogen werden, wenn sie beim Dienstherrn des aufnehmenden Landes keine Verlängerung der Beurlaubung beantragen wollen.

Bewerber ohne Zweite Staatsprüfung werden nicht in das Austauschverfahren einbezogen. Eine Ãœbernahme kann aus triftigen Gründen (z. B. mangelnder fächerspezifischer Bedarf, mangelnde persönliche oder fachliche Eignung des Bewerbers) abgelehnt werden.


Das Lehreraustauschverfahren wird einmal jährlich zum 1. August durchgeführt. Anträge sind spätestens zum 1. Februar eines jeden
Jahres auf dem Dienstweg bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde des abgebenden Landes einzureichen.
Ist einem Antrag nicht entsprochen worden und wird der Versetzungswunsch aufrechterhalten, so muss zum nächsten Termin erneut ein Antrag gestellt werden. Bei Lehrern/innen aus den
neuen Ländern, die eine Aufnahme in das Lehreraustauschverfahren
beantragen, orientiert sich die Ãœbernahme in den Dienst eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland am KMK-Beschluss vom 22.10.1999 über die "Gegenseitige Anerkennung von nach dem
Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen".


Nr: 2719
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