Das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung enthält die Note für die schriftliche Hausarbeit, die Fachnoten sowie die Gesamtnote. Letztere ergibt sich aus der Summe
- des zweifachen Zahlenwerts der Fachnote in Erziehungswissenschaften,
- der je dreifachen Zahlenwerte der Fachnoten für die beiden Unterrichtsfächer,
- des einfachen Zahlenwerts der Note für die schriftliche Hausarbeit,
die durch 9 dividiert wird (§ 34 Abs. 1 LPO I).
Das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung enthält:
- die Note der Unterrichtskompetenz,
- die Note der erzieherischen Kompetenz,
- die Note der Handlungs- und Sachkompetenz,
- die Durchschnittsnote der Lehrproben,
- die Note des Kolloquiums,
- die Note der schriftlichen Hausarbeit,
- die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.
Aus diesen Noten wird die Gesamtnote wie folgt gebildet:
Aus den Noten der
- Unterrichtskompetenz (dreifach),
- der erzieherischen Kompetenz (dreifach)
- und der Handlungs- und Sachkompetenz (zweifach)
In die Gesamtnote fließt die
- so ermittelte Durchschnittsnote mit dem Faktor 5 ein,
- die Durchschnittsnote der Lehrproben mit dem Faktor 4,
- die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 2,
- die Note der Hausarbeit mit dem Faktor 1
- und die des Kolloquiums mit dem Faktor 1.
Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten und Zweiten Staatsprüfung im Verhältnis 1 : 1 errechnet. Sie gilt als Note im Sinn der Anstellungsprüfung des Bayerischen Beamtengesetzes und der Laufbahnverordnung (§ 25 LPO II).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Gesamtprüfungsnote nach § 25 LPO II nur bei Bewerbern errechnet werden kann, welche in Bayern eine erste Staatsprüfung nach den Bestimmungen LPO I abgelegt haben.