Allgemeine Informationen

Vorgeschriebene Fremdsprachenkenntnisse

Für den Erwerb der Lehramtsbefähigung an Realschulen in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Geschichte sind besondere Sprachkenntnisse nachzuweisen:

  • Im Fach Deutsch sind (lt. § 43 Abs 1 Nr. 1 LPO I) "Kenntnisse in einer Fremdsprache auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen" nachzuweisen.
  • Im Fach Englisch sind (lt. § 44 Abs 1 Nr. 1 LPO I) "Kenntnisse in Latein oder in einer romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen." Auch dies ist in der Regel mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife möglich.
  • Im Fach Französisch sind (lt. § 47 Abs. 1 Nr. 1 LPO I) "Kenntnisse in Latein oder in einer weiteren romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen."
  • Im Fach Geschichte sind (lt. § 48 Abs 1 Nr. 1 LPO I) "Kenntnisse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen."


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