Allgemeine Informationen

Noten und Zeugnisse

Die Prüfungsteilnehmer erhalten über die Ergebnisse der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung ein Zeugnis. Das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung enthält eine Gesamtprüfungsnote aus der Note für die Erste und Zweite Staatsprüfung (§ 10 Abs. 2 LPO I; § 27 LPO II).

Das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung enthält die Note für die schriftliche Hausarbeit, die Fachnoten sowie die Gesamtnote. Letztere ergibt sich aus der Summe

  • des zweifachen Zahlenwerts der Fachnote in Erziehungswissenschaften,
  • der je dreifachen Zahlenwerte der Fachnoten für die beiden Unterrichtsfächer,
  • des einfachen Zahlenwerts der Note für die schriftliche Hausarbeit,

die durch 9 dividiert wird (§ 34 Abs. 1 LPO I).

Das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung enthält:

  • die Note der Unterrichtskompetenz,
  • die Note der erzieherischen Kompetenz,
  • die Note der Handlungs- und Sachkompetenz,
  • die Durchschnittsnote der Lehrproben,
  • die Note des Kolloquiums,
  • die Note der schriftlichen Hausarbeit,
  • die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.

Aus diesen Noten wird die Gesamtnote wie folgt gebildet:

Aus den Noten der
  • Unterrichtskompetenz (dreifach),
  • der erzieherischen Kompetenz (dreifach)
  • und der Handlungs- und Sachkompetenz (zweifach)
wird eine Durchschnittsnote gebildet.
In die Gesamtnote fließt die
  • so ermittelte Durchschnittsnote mit dem Faktor 5 ein,
  • die Durchschnittsnote der Lehrproben mit dem Faktor 4,
  • die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 2,
  • die Note der Hausarbeit mit dem Faktor 1
  • und die des Kolloquiums  mit dem Faktor 1.
Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.

Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten und Zweiten Staatsprüfung im Verhältnis 1 : 1 errechnet. Sie gilt als Note im Sinn der Anstellungsprüfung des Bayerischen Beamtengesetzes und der Laufbahnverordnung (§ 25 LPO II).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Gesamtprüfungsnote nach § 25 LPO II nur bei Bewerbern errechnet werden kann, welche in Bayern eine erste Staatsprüfung nach den Bestimmungen LPO I abgelegt haben.

Nr: 2022
Zur Ãœbersicht