Allgemeine Informationen

Möglichkeiten der Ausbildungsunterbrechung

1. Unterbrechung zwischen Erster Staatsprüfung und Vorbereitungsdienst

Will eine Bewerberin/ein Bewerber die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Realschulen erlangen und hat sie/er die Erste Staatsprüfung dafür erfolgreich in Bayern absolviert (bzw. wurde seine außerhalb Bayerns abgelegte Erste Staatsprüfung in einer nach § 39 Abs. 1 LPO I zugelassenen Fächerverbindung als gleichwertig der Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt), so folgt in der Regel ohne Unterbrechung der Eintritt in den Vorbereitungsdienst.
Die ZALR (vgl. Ziffer 2.3) schreibt jedoch nicht vor, dass der Vorbereitungsdienst unmittelbar im Anschluss an die Erste Staatsprüfung anzutreten ist.
Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Altersgrenze und auch keine sonstige Festlegung einer zeitlichen Grenze für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Allerdings sind die Altersgrenzen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu beachten.
Außerdem sollte bedacht werden, dass die Studieninhalte bis zur Ersten Staatsprüfung selbstverständlich auch im Vorbereitungsdienst präsent sein müssen, so dass ein mehrjähriger Abstand zwischen Erster Staatsprüfung und Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in der Regel eine deutliche Erschwernis bedeutet.

2. Unterbrechung im Lauf des Vorbereitungsdienstes

Scheidet ein/eine Studienreferendar/in vor Beginn der Zweiten Staatsprüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so wird ihm/ihr bei Wiedereintritt die bereits abgeleistete Zeit in der Regel angerechnet.
Aufgrund der Struktur des Vorbereitungsdienstes ist jedoch ein Wiedereintritt nur zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresbeginn möglich.
Bei einem Ausscheiden während der Zweiten Staatsprüfung sind unterschiedliche Möglichkeiten zu betrachten:

  • Scheidet ein/eine Prüfungsteilnehmer/in aus Gründen, die er/sie zu vertreten hat, nach Ablegung des Kolloquiums aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Hat der/die Prüfungsteilnehmer/in die Gründe nicht zu vertreten, dann sind im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen (§ 12 Abs. 6 LPO II)
  • Scheidet ein/eine Prüfungsteilnehmer/in vor Ablegung des Kolloquiums aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet, wenn der Vorbereitungsdienst nicht länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag können Prüfungsleistungen auch bei einer Unterbrechung bis zu fünf Jahren angerechnet werden, wenn der Landespersonalausschuss zustimmt. Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 7 LPO II).
  • Ergeben sich während des Vorbereitungsdienstes Fehlzeiten von insgesamt mehr als vier Wochen, so wird der Vorbereitungsdienst in der Regel verlängert, damit das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann (§ 22 ZALR).

Nr: 2023
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