Allgemeine Informationen

Altersgrenzen

Die Altersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) bzw. auf Probe (Einstellung in den Staatsdienst) sind in der Laufbahnverordnung (LbV) und im bayerischen Beamtengesetz (BayBG) geregelt. Die von der Laufbahnverordnung festgelegte Altersgrenze von 32 Jahren gilt nicht für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da es sich beim Vorbereitungsdienst um eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes handelt.
Auch für die eventuelle Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Ablegung der zweiten Staatsprüfung kommt die Altersgrenze von 32 Jahren aufgrund einer derzeit geltenden unbefristeten Ausnahmegenehmigung für Lehrer an staatlichen Schulen nicht zum Tragen (KMBek vom 29.12.1280, KMBl I 1981 S.78, ber. KMBl I 1983 S. 102).
Dagegen kann die vom Bayerischen Beamtengesetz vorgeschriebene Höchstgrenze von 45 Jahren für die Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und - bei Beamten des Staates - außerdem im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen überschritten werden.
Für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wird diese Zustimmung in der Regel erteilt. Für die Übernahme auf Probe ist jedoch nur in besonderen Fällen einen Ausnahmegenehmigung möglich. Deshalb kommt für Absolventen der Zweiten Staatsprüfung, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, eine Beschäftigung im Staatsdienst allenfalls im unbefristeten Angestelltenverhältnis in Betracht.

Nr: 2701
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