Allgemeine Informationen

Erweiterungsmöglichkeit für das Lehramt


Zur Berücksichtigung der Erweiterung der Befähigung für ein Lehramt informiert ein Schreiben des STMUK.

Es sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

Zum Einen kann die Erweiterung darin bestehen, dass bei den Fächerverbindungen Englisch oder Mathematik das zugehörige zweite nicht vertieft studierte Fach durch das vertieft studierte Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ersetzt wird.
Es handelt sich in diesem Fall nicht um ein Unterrichtsfach, sondern um die Qualifikation für eine neben dem Unterricht in Englisch oder Mathematik zu leistende Tätigkeit an Schulberatungsstellen.
Diese Erweiterung ist Bestandteil der Ersten und Zweiten Staatsprüfung. Die Prüfung kann nur im Ganzen abgelegt werden.

Zum Anderen kann die Erweiterung darin bestehen, dass zur ursprünglichen Fächerverbindung ein weiteres Unterrichtsfach oder mehrere Unterichtsfächer studiert werden.
In diesem Fall sind wiederum zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Grundständige Erweiterung

Die Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach wird gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung oder noch vor Ablegung der Zweiten Staatsprüfung absolviert. Wird auch die Zweite Staatsprüfung in diesem Erweiterungsfach abgelegt (eine Verpflichtung besteht nicht), so führt dies zu einer grundständigen Erweiterung.

Welche Erweiterungen sind möglich?

Sämtliche zugelassenen Fächerverbindungen können erweitert werden durch
  • das Studium eines dritten Unterrichtsfaches, das Bestandteil einer zugelassenen Fächerverbindung ist,
  • das Studium des Faches Ethik,
  • das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt,
  • das Studium, das zu einer pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt oder
  • das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt in den Fächerverbindungen mit Mathematik oder Englisch, das an die Stelle des zweiten Faches tritt.


2. Nachträgliche Erweiterung

Wird im Erweiterungsfach nur die Erste Staatsprüfung abgelegt (dies kann in einem oder mehreren Fächern vor oder nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung erfolgen), so wird die Lehramtsbefähigung für dieses Fach/diese Fächer bereits durch Bestehen der Ersten Staatsprüfung erworben.

Welche nachträglichen Erweiterungen sind möglich?

Über die oben genannten Möglichkeiten der grundständigen Erweiterung ist eine nachträgliche Erweiterung möglich durch das Studium

  • eines dritten Unterrichtsfaches, das Bestandteil einer zugelassenen Fächerverbindung ist,
  • der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt,
  • der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache,
  • einer fremdsprachlichen Qualifikation,
  • der Medienpädagogik,
  • des Darstellenden Spiels oder
  • des Faches Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf.

Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung wird in den meisten Fächern auf eine Mindeststudienzeit und sonstige Zulassungsvoraussetzungen verzichtet (vgl. LPO I)
Bei einer nachträglichen Erweiterung durch Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sind mindestens zwei Semester des entsprechenden Fachstudiums nachzuweisen.

Nur in gemäß § 39 Abs. 1 LPO I zugelassenen Fächerkombinationen ist die Ableistung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes möglich.



Nr: 2702
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