Das Praktikumsamt in Schwaben
Übersicht für Studenten mit Studienbeginn vor WS 2008/09
- Arten und Dauer der Praktika
- Aufgaben und Ziele der Praktika
- Betriebspraktikum
- Orientierungspraktikum
- Blockpraktika (schulpädagogisches und fachdidaktisches Blockpraktikum)
- studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
- Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika
- Ersatz durch andere Praktika
- Anmeldeformulare, Terminplan, Merkblätter
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Praktika für das Lehramt an Realschulen nach LPO I alt
1. Arten und Dauer der Praktika
Jeder Studierende für das Lehramt an Realschule muss gemäß § 38 LPO I folgende Praktika ablegen:
- ein Orientierungspraktikum
(3-4-wöchiges Praktikum mit ca. 20 Stunden pro Woche vor Beginn des Studiums, spätestens vor Beginn des schulpädagogischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit) - ein Betriebspraktikum
(8-wöchiges Praktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb vor Beginn des Hauptstudiums) - ein schulpädagogisches Blockpraktikum (A) – läuft aus!
(15-tägiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit etwa 50 Unterrichtsstunden)) - ein fachdidaktisches Blockpraktikum (B) – läuft aus!
(15-tägiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit etwa 50 Unterrichtsstunden) - ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum (C),
das sich auf eines der beiden gewählten Unterrichtsfächer bezieht (jeweils ein Tag mit 4 Unterrichtsstunden einschließlich Besprechung; während des Semesters).
2. Aufgaben und Ziele der Praktika
In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach anfänglicher Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.
3. Betriebspraktikum
Die Studierenden aller Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland abgeleistet werden. Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln.
4. Orientierungspraktikum
Das Orientierungspraktikum dient dem Kennenlernen der Realschule aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Neigung und Eignung für den angestrebten Beruf. Es soll vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn des schulpädagogischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Wochen, wobei mindestens eine Woche an einer Realschule abzuleisten ist. Der andere Teil kann auch an einer Schule einer anderen Schulart oder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der (künftige) Studierende wendet sich unmittelbar an die Schulleitung der Grundschule, Hauptschule, Realschule, des Gymnasiums, einer beruflichen Schule oder an die Leitung der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Abiturienten können das Praktikum bereits beginnen, nachdem sie die letzte Abitureinzelprüfung erfolgreich abgelegt haben.
5. Blockpraktika (nach LPO I alt)
5.1 Allgemeines
Beide Blockpraktika können in der Regel an allen öffentlichen, d. h. staatlichen oder städtischen Realschulen, oder an den staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern abgeleistet werden. Die zuständigen Praktikumsämter (siehe Praktikumsämter) können Ihnen darüber Auskunft geben, ob eine gewünschte Schule als Praktikumsschule in Betracht kommt. Bei privaten Schulen müssen Sie grundsätzlich vor der Anmeldung die Einwilligung der Schulleitung einholen.
Beide Blockpraktika finden in der vorlesungsfreien Zeit statt, und zwar in den Monaten März und April bzw. September und Oktober. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte der Terminübersicht auf dieser Homepage. Die Blockpraktika umfassen jeweils drei Wochen mit insgesamt etwa 50 Unterrichtsstunden Anwesenheit.5.2 Schulpädagogisches Blockpraktikum (A-Praktikum) - läuft im Frühjahr 2010 aus!
Das schulpädagogische Blockpraktikum soll frühestens nach dem ersten, spätestens nach dem vierten Semester abgeleistet werden. Bei Antritt des Praktikums müssen Sie der Praktikumsschule den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums vorlegen. Sollte dieser fehle, dürfen Sie das schulpädagogische Blockpraktikum nicht absolvieren. Für die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten zwei- oder dreitägigen Einführungsveranstaltung werden Ihnen zwei Tage mit insgesamt 8 Unterrichtsstunden auf die Dauer des Praktikums angerechnet. An der Universität Augsburg ist der Besuch der Begleitveranstaltung Pflicht!
In diesem Blockpraktikum haben Sie folgende Aufgaben und Studienziele:
- Beobachtung des Schülers hinsichtlich seines Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse,
- Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit der Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen),
- Wahrnehmung und Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben und Probleme,
- Vorbereitung, Durchführung und Analyse eigener unterrichtlicher und erziehlicher Vorhaben. Mindestens ein Unterrichtsversuch soll durchgeführt werden Vorbereitende, begleitende, nachbereitende Veranstaltungen sind verpflichtend zu besuchen.
5.3 Fachdidaktisches Blockpraktikum (B-Praktikum) - läuft im Herbst 2010 aus!
Das fachdidaktische Blockpraktikum soll spätestens nach dem fünften Semester abgeleistet werden. In diesem Praktikum haben Sie folgende Aufgaben und Studienziele:
- Kenntnis der jeweiligen fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans.
- Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf die Erfassung der Lernausgangslage, die Begleitung von Lernprozessen, die individuelle Förderung der Schüler, verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, Medieneinsatz und die Kontrolle von Lernerfolgen,
- Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für den Schüler, Kenntnis der erzieherischen Wirkung des Unterrichts im gewählten Fach,
- Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche. Mindestens zwei Unterrichtsversuche sind verpflichtend durchzuführen.
5.4 Meldung
Die Meldung zu den Blockpraktika ist mit dem
entsprechenden Formblatt (siehe 9
Anmeldeformulare) an das Praktikumsamt bei demjenigen
Ministerialbeauftragten zu richten, in dessen
Zuständigkeitsbereich die gewünschte
Praktikumsschule liegt (siehe
Adressen der Praktikumsämter in anderen
Regierungsbezirken). Beachten Sie bitte, dass in den verschiedenen Regierungsbezirken unterschiedliche Bewerbungsmodalitäten bestehen.
Die Meldung für ein Blockpraktikum im Frühjahr muss dem zuständigen Praktikumsamt bis spätestens 1. Dezember, für ein Blockpraktikum im Herbst bis spätestens 1. Juli vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule, Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt.
5.5 Betreuung
Sie werden in beiden Blockpraktika einer von der Schulleitung bestimmten Praktikumslehrkraft zugeteilt, die Sie als HörerIn am eigenen Unterricht und, wenn notwendig, am Unterricht anderer Lehrkräfte teilnehmen lässt, Ihnen Gelegenheit zu Unterrichtsversuchen gibt und Sie während des Praktikums betreut. Am Ende des schulpädagogischen Blockpraktikums führt die Praktikumslehrerin, der Praktikumslehrer mit Ihnen ein Beratungsgespräch, das Ihnen helfen soll, Ihre Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf realistisch einzuschätzen.
6. Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
6.1 Zeitrahmen und Organisatorisches
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum soll möglichst nicht vor dem dritten und nicht nach dem fünften Semester stattfinden. Es
- ist innerhalb eines Semesters abzuleisten,
- bezieht sich auf die beiden gewählten Fächer, (bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründetes Fach)
- soll sich bei Fächerverbindungen, die ein experimentelles Fach (Biologie, Chemie, Physik) beinhalten, auf dieses beziehen,
- findet einmal jede Woche statt,
- umfasst mindestens vier Stunden Unterricht einschl. Besprechung
- und steht im Zusammenhang mit einer von Ihnen im selben Semester besuchten fachdidaktischen Begleitveranstaltung der Universität.
6.2 Aufgaben und Studienziele
Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben Sie folgende Aufgaben und Studienziele:
- Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
- Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und mindestens einen Unterrichtsversuch.
6.3 Meldung
Die Meldung ist nur online nach Rücksprache mit dem entsprechenden Fachdidaktik-Lehrstuhl möglich, hier der entsprechende Link.
http://www.realschule.bayern.de/seminar/studium/praktikumsanmeldung/Die Meldung für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum im Wintersemester und im darauf folgenden Sommersemester muss bis spätestens 15. April erfolgt sein.
Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet, wobei höchstens sechs Teilnehmer eine Praktikumsgruppe bilden. Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn bei einem bereits eingerichteten Praktikum noch Plätze frei sind.
6.4 Betreuung
Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum besuchen Sie den Unterricht eines für das jeweilige Fach durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestellten Praktikumslehrers, der Sie als Hörer am Unterricht teilnehmen lässt, Ihnen Gelegenheit zu eigenen Unterrichtsversuchen gibt und Sie während des Praktikums betreut. Am Ende des Praktikums führt der Praktikumslehrer mit Ihnen ein Beratungsgespräch über Ihre Eignung für den Lehrberuf.
7. Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika
Während der Ableistung des schulpädagogischen und des fachdidaktischen Blockpraktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
Bei der Ableistung der Praktika unterstehen Sie den Weisungen des Schulleiters und des Praktikumslehrers.
Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt haben. Die Aufgaben sind so gestellt, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können. Sollte Ihnen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden können, müssen Sie das Praktikum zum nächstmöglichen Termin wiederholen und bei einem anderen Praktikumslehrer ableisten.
Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika mit Ausnahme des Orientierungspraktikums sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
8. Ersatz durch andere Praktika
Die abzuleistenden Praktika gemäß Nr. 1 Buchstabe c, d und e der Bekanntmachung (= A -, B - und C – Praktikum) können ersetzt werden durch eine die gesamte Ausbildungszeit innerhalb eines Schuljahres umfassende Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes. Ein entsprechender, vom Leiter der ausländischen Schule ausgestellter Nachweis ist vorzulegen.
Als Ersatz für die Praktika gemäß Nr. 1 Buchstabe a – e (Orientierungs-, Betriebs-, A -, B – und C – Praktikum) können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sofern sie den in § 38 Abs. 2 Nr. 2 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen.
9. Termine, Merkblätter, Anmeldeformulare
Wählen Sie folgende Formulare zum downloaden:
Merkblätter
Anmeldeformulare
-
Anmeldeformular für wahlweise
schulpädagogisches oder fachdidaktisches
Blockpraktikum .
Bitte versehen Sie das ausgefüllte Formular mit ihrer Originalunterschrift und senden Sie es uns zu. (kein FAX !)