Das Praktikumsamt in Schwaben

Übersicht für modularisiert Studierende (Studienbeginn ab WS 2008/09)

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Praktika für das Lehramt an Realschulen nach LPO I n. F.

1. Arten und Dauer der Praktika

Jede Bewerberin und jeder Bewerber für das Lehramt an Realschule muss gemäß  § 34 LPO I vom 13. März 2008 folgende Praktika ableisten:

2. Aufgaben und Ziele der Praktika

In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach anfänglicher Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.

3. Betriebspraktikum

Die Studierenden aller Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Betriebspraktikum.

4. Orientierungspraktikum

Das Orientierungspraktikum hat eine Dauer von 3 bis 4 Wochen und dient der Erprobung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, dem Kennenlernen des Arbeitsfelds Schule aus der Sicht der Lehrkraft und der ersten Überprüfung der Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf; es soll vor Beginn des Studiums, spätestens aber vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Orientierungspraktikum.

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5. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum

5.1 Aufgaben und Ziele

Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Verantwortung bei den jeweiligen Betreuungslehrkräften verbleibt:

5.2 Meldung

Sie suchen sich zunächst Ihre Praktikumsschule. Erst wenn Sie zumindest mündlich das Ja der Schulleitung erhalten haben, können Sie sich anmelden.
Die Meldung ist nur online möglich, hier der entsprechende Link:
http://www.realschule.bayern.de/seminar/studium/praktikumsanmeldung/
Die Meldung für das pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum mit Beginn zum Schuljahresanfang muss bis spätestens 1. Juni, mit Beginn zum Schulhalbjahr bis spätestens 1. Dezember erfolgt sein. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

5.3 Betreuung

Am Ende des Praktikums ist mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Eignung für den Lehrerinnen – bzw. den Lehrerberuf zu führen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums wird die Durchführung dieses Gesprächs, jedoch nicht dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.

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6. Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

6.1 Zeitrahmen und Organisatorisches

Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum soll möglichst nicht vor dem dritten und nicht nach dem fünften Semester stattfinden. Es

6.2 Aufgaben und Studienziele

Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben Sie folgende Aufgaben und Studienziele:

6.3 Meldung

Die Meldung ist nur online nach Rücksprache mit dem entsprechenden Fachdidaktik-Lehrstuhl möglich, hier der entsprechende Link:
http://www.realschule.bayern.de/seminar/studium/praktikumsanmeldung/

Die Meldung für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum im Wintersemester und im darauf folgenden Sommersemester muss dem jeweiligen Praktikumsamt bis spätestens 15. April vorliegen.
Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet, wobei höchstens sechs Teilnehmer eine Prakti-kumsgruppe bilden. Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn bei einem bereits eingerichteten Praktikum noch Plätze frei sind.
Soweit sich zu einer bestimmten fachdidaktischen Lehrveranstaltung mehr Bewerber melden als Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zuteilung nach Rücksprache mit dem entsprechenden Fachdidaktik-Lehrstuhl in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen.

6.4 Betreuung

Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum besuchen Sie den Unterricht einer für das jeweilige Fach durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestellten Praktikumslehrkraft, die Sie als Hörer am Unterricht teilnehmen lässt, Ihnen Gelegenheit zu eigenen Unterrichtsversuchen gibt und Sie während des Praktikums betreut. Am Ende des Praktikums führt die Praktikumslehrerin bzw. der Praktikumslehrer mit Ihnen ein Beratungsgespräch über Ihre Eignung für den Lehrberuf.

7. Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika

Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
Bei der Ableistung der Praktika unterstehen Sie den Weisungen des Schulleiters und des Praktikumslehrers.
Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt haben. Die Aufgaben sind so gestellt, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können. Sollte Ihnen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden können, müssen Sie das Praktikum zum nächstmöglichen Termin wiederholen und bei einem anderen Praktikumslehrer ableisten.

Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika mit Ausnahme des Orientierungspraktikums sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

8. Ersatz durch andere Praktika

Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum können ganz oder teilweise ersetzt werden durch eine hinreichend umfangreiche Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder –assistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes. Ein entsprechender, vom Leiter der ausländischen Schule ausgestellter Nachweis ist vorzulegen.
Als Ersatz für die Praktika gemäß Nr. 1 können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sofern sie den in § 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen.

Anträge auf Anerkennung dieser Praktika sind an das beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Niederbayern (Adressen der Praktikumsämter in anderen Regierungsbezirken) eingerichtete Praktikumsamt zu richten.

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9. Termine und Merkblätter

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