RSO - Teil 5

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Abschnitt 2

Vorrücken und Wiederholen
(vgl. Art. 53 BayEUG)

§ 56
Entscheidung über das Vorrücken

(1) 1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis

  1. in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder
  2. in zwei Vorrückungsfächern die Note 5

aufweist, sofern nicht gemäß § 58 das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß § 59 eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird. 3 Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 64 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Sprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.

(3) 1 Treten Schülerinnen und Schüler später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, ohne an eine andere Realschule überzutreten, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2 Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 3 Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung nach § 65 Satz 1 keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4 Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

§ 57
Vorrückungsfächer

(1) 1 Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. 2 Ausgenommen sind Musik, Sport und Textiles Gestalten, ferner Kunsterziehung und Werken, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind.

(2) An den Abendrealschulen sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer Vorrückungsfächer.

§ 58
Vorrücken auf Probe

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 68 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: ,,Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ... “.

(3) 1 Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2 Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3 Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 4 Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

§ 59
Nachprüfung

(1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2 Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Male besuchen.

(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob Schülerinnen und Schüler, die von einer Mittlere-Reife-Klasse der Hauptschule, von einer Wirtschaftsschule oder einem Gymnasium in die Realschule übergetreten sind und die betreffende Jahrgangsstufe bereits einmal besucht haben, zur Nachprüfung zugelassen werden.

(4) 1 Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten
voraus, der spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2 Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

(5) 1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als ,,ausreichend“ waren. 2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3 Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

(6) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen. 2 Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten auf dem Jahreszeugnis einen Vermerk darüber, dass sie auf Grund einer bestandenen Nachprüfung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfen. erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnote treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.
(aktuelle Regelung im Vorgriff auf die angekündigte Änderung der RSO)

(7) Die Bestimmungen für die Nachprüfung gelten für Schülerinnen und Schüler der zweiten Jahrgangsstufe der Abendrealschulen entsprechend.

§ 60
Überspringen einer Jahrgangsstufe

1 Die Lehrerkonferenz kann besonders befähigten Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 2 Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. 3 Hinsichtlich der Probezeit gilt § 31 entsprechend.

§ 61
Freiwilliges Wiederholen

(1) 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Schülerinnen und Schüler können (wieder) spätestens bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 RSO) in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
(aktuelle Regelung im Vorgriff auf die angekündigte Änderung der RSO)


(2) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z. B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

§ 62
Verbot des Wiederholens

(1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 oder Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.

(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.

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