RSO - Teil 5

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Abschnitt 3

Schülerbogen, Zeugnisse

§ 63
Schülerbogen

(1) 1 Die Schule führt für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen. 2 In diesen
werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen.

(2) 1 Der Schülerbogen wird beim Schulwechsel an die aufnehmende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergegeben. 2 Er verbleibt mindestens 20 Jahre bei der zuletzt besuchten Schule.

(3) Die Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen.

§ 64
Zwischen- und Jahreszeugnisse

(1) 1 Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben. 2 Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.

(2) 1 Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 für alle oder einzelne Jahrgangsstufen, nicht jedoch für einzelne Klassen, durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3 Unabhängig davon stellt die Schule Schülerinnen und Schülern in begründeten Fällen, insbesondere für Bewerbungszwecke, auf Antrag ein Zwischenzeugnis nach  Abs. 1 gegebenenfalls auch nachträglich aus.

(3) 1 Wenn es die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihr oder ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis bzw. in den Informationen über das Notenbild angegeben; besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 43 nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf besonders hingewiesen. 2 Ab Jahrgangsstufe 9 sind die Erziehungsberechtigten hiervon sowie von der Gefährdung des Bestehens der Abschlussprüfung durch ein gesondertes Schreiben zu benachrichtigen.

(4) 1 Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigen die Erziehungsberechtigten durch Unterschrift, dass sie vom Zwischenzeugnis bzw. von den Informationen über das Notenbild Kenntnis genommen haben. 2 Das unterschriebene Zeugnis bzw. die Informationen über das Notenbild sind der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter vorzulegen und werden den Schülerinnen und Schülern spätestens am Schuljahresende zurückgegeben. Die unterschriebenen Zwischenzeugnisse bzw. Informationen über das Notenbild werden den Schülerinnen und Schülern nicht mehr erst „spätestens am Schuljahresende zurückgegeben“, sondern zeitnah nach Überprüfung der unterschriftlich bestätigten Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten.

(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 56 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.

(6) 1 War eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhält sie oder er an Stelle einer Note im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. 2 Entsprechendes gilt in musischen und praktischen Fächern.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und Aussiedlerschülerinnen und -schülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.

(8) 1 In das Jahreszeugnis ist eine allgemeine Bemerkung im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen, in das Zwischenzeugnis eine Bemerkung über Mitarbeit und Verhalten. 2 Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. 3 In den Jahrgangsstufen 9 und 10 dürfen die Zeugnisse keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 4 Im Zeugnis der Abendrealschule kann auf die Bemerkung verzichtet werden. 5 Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers sind Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung, als Schülerlotse oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.

(9) 1 Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein. 2 In ein Jahreszeugnis, das den Anforderungen des § 51 der Volksschulordnung entspricht, wird auf Antrag folgender Vermerk eingetragen: ,,Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“.

(10) 1 Die Zeugnisse werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2 In den Fällen des Vorrückens auf Probe spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus, die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.

§ 65
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

1 Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen. 2 Wenn sie innerhalb der letzten zwei Monate vor Schuljahresende ausscheiden, erhalten sie außerdem eine Bemerkung über die Aussicht auf das Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe. 3 Die Schule kann eine Bescheinigung zurückbehalten, wenn ein von der Schülerin oder dem Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

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